|
|
|
| |
Tachojustierung |
|
Wir weisen hier noch einmal besonders darauf hin, dass diese unten aufgeführte gesetzliche Regelung nur für unsere deutsche Niederlassung gilt.
Unsere ausländischen Niederlassungen sind hiervon nicht betroffen und verkaufen zum Teil weiterhin (gemäß der jeweils gültigen
Rechtslange in dem jeweiligen Land) OBD Systeme zur Tachojustierung. Bitte wenden Sie sich bei Anfragen hierzu an die entsprechenden Gesellschaften.
Seit August 2005 gibt es den in Deutschland gültigen §22b des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG ). Aus diesem Grund kann unsere deutsche
Niederlassung keine Artikel zu Tachojustierung mehr anbieten. Hier ein Auszug der gesetzlichen Regelung:
§ 22b StVG Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das
Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese
Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
|
|
|
|